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Förderung der Regenwasserrückhaltung

Richtlinien für die Förderung der Regenwasserrückhaltung vom 19.02.1993

  1. Förderziel
    1.1 Die Gemeinde Albershausen fördert im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen zur Regenwasserrückhaltung, sofern das Niederschlagswasser nur zur Hausgartenbewässerung genutzt wird.
    1.2 Diese Förderung soll dazu beitragen, Trinkwasser einzusparen und kostengünstiges Brauchwasser zur Verfügung zu haben.
    1.3 Es handelt sich dabei um verlorene Zuschüsse, die eine freiwillige Leistung der Gemeinde darstellen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
  2. Art und Höhe der Förderung, Antragstellung
    2.1 Gefördert wird der Bau von Regenwasseranlagen im Innenbereich soweit sie als freiwillige Maßnahme erstellt werden und sofern das Niederschlagswasser nur zur Hausgartenbewässerung genutzt wird.
    2.2 Anlagen zur Regenwasserrückhaltung werden gefördert, wenn sie ein Speichervolumen von mindestens 2 cbm aufweisen. Soweit die Herstellung nicht im Rahmen eines Vorhabens mit Baugenehmigung erfolgt, ist durch eine Skizze nachzuweisen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
    2.3 Je Grundstück wird eine Regenwasseranlage mit je 51,12 Euro pro cbm Speichervolumen, maximal jedoch mit 255,64 Euro gefördert.
    2.4 Der Förderantrag ist vor Baubeginn bzw. Vertragsabschluß formlos beim Bürgermeisteramt zu stellen, welches bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen eine Förderzusage erteilt.
    2.5 Nach der Herstellung der Anlage zur Regenwasserrückhaltung ist diese von der Gemeinde im Hinblick auf das Vorliegen der Fördervoraussetzungen abzunehmen. Die Fertigstellung der Anlage ist der Gemeinde deshalb formlos mitzuteilen. Sollten Verfüllungen, die die Prüfung und Abnahme der Anlage unmöglich machen oder unverhältnismäßig erschweren, vor der Abnahme erfolgen, so muss der Bauherr auf seine Kosten die Baugrube wieder öffnen, damit die Abnahme erfolgen kann.
    2.6 Die Auszahlung erfolgt nach vollständiger Ausführung der Bauarbeiten und nach Abnahme der Anlage durch die Gemeinde. Der Zuwendungsempfänger gestattet den Beauftragten der Gemeinde, das Anwesen nach dem Einbau der Regenwasseranlage zur Überprüfung zu betreten bzw. holt diese Erlaubnis beim jeweiligen Verfügungsberechtigten ein.
    2.7 Zuwendungsempfänger ist der jeweilige Bauherr der Regenwasseranlage.
    2.8 Bei Verstoß gegen diese Richtlinien oder im Falle falscher Angaben wird die Förderzusage aufgehoben. Zu Unrecht ausgezahlte Beträge werden mit der Aufhebung zur Rückzahlung fällig und sind ab Empfang der Zahlung mit zwei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz zu verzinsen.
  3. Inkrafttreten. Die Förderung erfolgt für die Herstellung von der Anlage zur Regenwasserrückhaltung ab dem 01.04.1993. Bei Baubeginn oder Vertragsabschluss vor Antragstellung werden keine Fördermittel gewährt.

Albershausen, den 25.02.1993

Hering
Bürgermeister